Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Angebot und Umfang der Lieferung

1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, für den Umfang der Lieferung ist nur diese schriftliche Bestätigung maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Zeichnungen, technische Unterlagen usw. bleiben unser Eigentum, sie sind auf Verlangen zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

3. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung unverbindlich, wenn dieses nicht ausdrücklich bestätigt wird.

4. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von Ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen.

5. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10%, mindestens jedoch um 1 Stück überschritten oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

II. Preisstellung und Zahlung

1. Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein.

Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

Wir sind berechtigt, Ersatz für verauslagte Frachten und sonstige Kosten zu verlangen.

2. Die Zahlung hat gemäß den vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Bei verspätetem Zahlungseingang oder bei Stundung werden bankmäßige Zinsen ab Fälligkeitstag berechnet.

3. Die Zurückbehaltung der Zahlung wegen Wandlungs-, Minderungs- oder sonstiger Gegenansprüchen des Bestellers, sowie die Aufrechnung mit solchen, ist ausgeschlossen.

4. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird unser Eigentum.

5. Entstehen nach Abschluss des Vertrages wegen der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigte Bedenken, so können wir auch, wenn eine Änderung in den Vermögensverhältnissen des Käufers seit dem Abschluss des Vertrages nicht eingetreten ist, sofortige Vorauszahlungen des gesamten Rechnungsbetrages und die Zahlung etwaiger - aus anderen Lieferungen - noch ausstehender fälliger oder nicht fälliger Forderungen verlangen. Das Rücktrittsrecht vom Vertrage bleibt uns in einem solchen Falle vorbehalten.

6. Bei Sistierung von Aufträgen ist der vereinbarte Preis unter Abzug der Kosten für die von uns bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

III. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist: Katzenfurt.

2. Als Gerichtstand gilt Wetzlar als vereinbart, jedoch sind wir berechtigt, unsere Ansprüche auch bei den Gerichten geltend zu machen, die für den Ort, an dem der Besteller seinen Hauptsitz hat, zuständig sind.

3. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Verkaufbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrundegelegt werden, und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

IV. Lieferzeit und Liefermöglichkeit.

1. Unsere Lieferfrist beginnt am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher sachlicher Einzelheiten; im Falle einer nachträglichen Änderung erst vom Tage erneuter, schriftlicher Bestätigung; bei Vereinbarung einer Anzahlung mit dem Datum des Zahlungseinganges.

2. Umstände, bei denen eine termingerechte und ordnungsmäßige Lieferung ausgeschlossen ist, allgemeine Schwierigkeiten sind der Beschaffung der Rohstoffe, Betriebsstörungen in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten, Transportschwierigkeiten, sowie alle sonstigen Zufälle, welche die Herstellung oder den Versand der Ware in wirtschaftlich nicht zumutbarem Maße beeinträchtigen, entbinden uns ganz oder teilweise von der Lieferungspflicht.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung in unserem Werk entstandenen Kosten, mindestens jedoch v.H. des Rechungsbetrages pro Monat berechnet werden.

5. Verzugsentschädigung sowie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, wegen Nichtlieferung oder mangelhafter Lieferung werden in jedem Fall ausgeschlossen

6. Bei einer Bestellung von Lager-Artikeln, die einen Auftragswert von 50 Euro unterschreitet, wird eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro berechnet.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang.

1. Die Verpackung wird nach unserem Ermessen - soweit notwendig - vorgenommen und billigst berechnet. Das Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei denn, dass es ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

2. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

3. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine längere Abnahmefrist vereinbart worden ist.

4. Für ordnungsgemäß gelieferte Waren, die vom Besteller zurückgesendet werden, berechnen wir eine Rücknahme- bzw. Einlagerungsgebühr in Höhe von 25% des Warenwertes, mindestens jedoch 15,-- Euro und höchstens 25,-- Euro. Einen unbeschädigten Zustand sowie Franko-Rücksendung der Ware setzen wir voraus.

VI. Eigentumsvorbehalt.

1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung aller unserer Rechnungen und der Nebenkosten unser Eigentum.

2. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware weiter, so gelten - bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen - die ihm aus diesen Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer - einschl. aller Nebenrechte - als abgetreten.

3. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung seiner Forderungen bekannt zugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind.

4. Im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche Dritter auf den Lieferungsgegenstand, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Gegenstände ist unzulässig, solange wir noch Forderungen oder Ansprüche gegen den Käufer haben.

5. Ist der Käufer nicht in der Lage, den Lieferungsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, so haftet er für alle Schäden.

6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag.

VII. Gewährleistung.

1. Für die Güte unserer Lieferung übernehmen wir bei fabrikneuen Waren die Verpflichtung lt. HGB, sofern die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt sind mit folgenden Einschränkungen.

2. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Zeitraum, in dem die Mängelrüge gestellt werden kann, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen und unsere Verkaufsbedingungen geregelt.

Wir haften nur für mangelhafte Ausführung, für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei fachmännischer Sorgfalt den Mängel hätten erkennen müssen.

3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Die Haftung entfällt auch dann, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.

4. Für gebrauchte Waren übernehmen wir keine Gewährleistung. Diese Waren gelten mit Verlassen unseres Lagers oder des Versandortes als ordnungsmäßig geliefert. Dem Käufer steht vorherige Besichtigung der gekauften Ware offen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so gilt dies als Verzicht auf jeden Gewährleistungsanspruch.

5. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisse zustehen.

VIII. Rücktritt.

1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenen Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels von uns verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.

2. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Bedingungen, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zu Rücktritt, außerdem dann, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers sich so erheblich verändern, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

IX. Abtretung von Ansprüchen.

Die Abtretung und Aufrechnung von Ansprüchen, die aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung von Gegenansprüchen.

Abweichung von diesen Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

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